Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 609/1977 aufgehoben durch BGBl. Nr. 297/1995Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 32aArtikel 2, Paragraph 32 a
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 80 Abs. 7 idF BGBl. Nr. 297/1995.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 80, Absatz 7, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995,.
Text
§ 32a.Paragraph 32 a,
(1)Absatz eins,Mütter bzw. Väter, die Karenzurlaubsgeld beziehen und deren Ehepartner ein Einkommen erzielt, das für die Höhe des Karenzurlaubsgeldes zu berücksichtigen ist, haben der regionalen Geschäftsstelle anläßlich von Einkommensüberprüfungen auch eine Lohnbestätigung (Jahresausgleich) des Finanzamtes über die im vorangegangenen Kalenderjahr erzielten Einkünfte vorzulegen. Dies gilt sinngemäß auch für nicht alleinstehende Mütter bzw. Väter im Sinne des § 27 Abs. 4.Mütter bzw. Väter, die Karenzurlaubsgeld beziehen und deren Ehepartner ein Einkommen erzielt, das für die Höhe des Karenzurlaubsgeldes zu berücksichtigen ist, haben der regionalen Geschäftsstelle anläßlich von Einkommensüberprüfungen auch eine Lohnbestätigung (Jahresausgleich) des Finanzamtes über die im vorangegangenen Kalenderjahr erzielten Einkünfte vorzulegen. Dies gilt sinngemäß auch für nicht alleinstehende Mütter bzw. Väter im Sinne des Paragraph 27, Absatz 4,
(2)Absatz 2,Beziehern bzw. Bezieherinnen von Karenzurlaubsgeld, die grob fahrlässig oder vorsätzlich unwahre Angaben gemacht oder maßgebliche Tatsachen verschwiegen und dadurch zu Unrecht Karenzurlaubsgeld bezogen haben, hat die regionale Geschäftsstelle nach Anhörung des Regionalbeirates unbeschadet der Bestimmungen des § 25 einen Zuschlag in der Höhe des zu Unrecht bezogenen Karenzurlaubsgeldes zur Zahlung vorzuschreiben. Im Falle außergewöhnlicher sozialer Härten kann die Höhe dieses Zuschlages gesenkt werden. §§ 25 Abs. 4 und 5 sowie 73 finden Anwendung.Beziehern bzw. Bezieherinnen von Karenzurlaubsgeld, die grob fahrlässig oder vorsätzlich unwahre Angaben gemacht oder maßgebliche Tatsachen verschwiegen und dadurch zu Unrecht Karenzurlaubsgeld bezogen haben, hat die regionale Geschäftsstelle nach Anhörung des Regionalbeirates unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 25, einen Zuschlag in der Höhe des zu Unrecht bezogenen Karenzurlaubsgeldes zur Zahlung vorzuschreiben. Im Falle außergewöhnlicher sozialer Härten kann die Höhe dieses Zuschlages gesenkt werden. Paragraphen 25, Absatz 4 und 5 sowie 73 finden Anwendung.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
Zuletzt aktualisiert am
26.09.2023
Dokumentnummer
NOR12109069
Alte Dokumentnummer
N6199438521J